Satzung

SATZUNG DER PADDELVEREINIGUNG WIENHAUSEN VON 1932 E.V.

Allgemeine Bestimmung

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Paddelvereinigung Wienhausen von 1932 e.V." und hat seinen Sitz in Wienhausen, Kreis Celle. Gründungstag ist der 11. August 1932.

Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zwecks des Vereins ist es, insbesondere Wassersport(Kanusport) wie Kanuwandern, Kanurennsport und dergleichen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, widmet sich insbesondere der Jugendarbeit und pflegt die Sportkameradschaft.

Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige, nicht auf Gewinnerzielung abgestellte Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und Landes-Kanu-Verbandes Niedersachsen e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zu Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein kann sich im Innenverhältnis in Abteilungen gliedern, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die Anzahl und Art der Abteilungen kann auf Mitgliederversammlungen festgelegt werden.

Mitgliedschaft

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts über 10 Jahre auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmung durch Unterschrift bekennt. Für aktive Kanusportler unter 10 Jahre ist eine Aufnahme möglich. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Aktive Mitglieder müssen wenigstens Freischwimmer sein.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das auf zunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um den Kanusport oder die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder und sind von der Beitragsleistung befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres;

b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses' des Ehrenrates.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Bootshausschlüssel sind zurückzugeben. Die Vereinsabzeichen und -farben dürfen nicht mehr getragen oder am Boot geführt werden.

§9 Ausschließungsgründe

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a)wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

b)wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;

c)wenn das Mitglied die Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hast das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§1 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,

a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben.

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre, bei Finanz- und Satzungsfragen über 18 Jahre, berechtigt;

d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

§11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) an sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten;

d) die Satzungen des Vereins, des Landesportbundes Niedersachsen e.V., des Landes-Kanu-Verbandes Niedersachsen e.V. sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

e) in allen aus der Mitgliedschaft zu Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§12 Organe des Vereins

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.

§13 Die Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche nach §10a stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §14 genannten Ausgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Die Einberufung hat durch den Anschlag an der hierfür vorgesehenen Stelle und/oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder bzw. Bekanntmachung in einer regionalen Zeitung zu erfolgen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuberufen! wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten es beantragen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der

Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Verhandlung.

Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Neuwahl des 1. Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.

§14 Aufgaben der Jahreshauptversamm1ung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;

c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des neuen Geschäftsjahres;

f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;

g) Genehmigung der Haushaltsvorschläge.

§15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit;

b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Beschlussfassung über die Entlastung;

d) Neuwahlen;

e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;

f) Verschiedenes.

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer,

e) dem Wanderwart,

f) dem Rennsportwart,

g) dem Bootshaus- und Gerätewart

Falls der Vorstand nur aus männlichen Mitgliedern besteht, muß zusätzlich eine Frauenwartin gewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt, der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart für die Dauer von 2 Jahren, der übrige Vorstand für ein Jahr. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.

Der 1. und der 2. Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer müssen über 18 Jahre, andere Mitglieder des Vorstandes 16 Jahre alt sein.

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgabe des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den gesicherten Bestand des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

Der Wanderwart ist für die Planung und Durchführung von Vereinswanderfahrten zuständig. Er hat alle Vereinsfahrten in ein Fahrtenbuch zu übertragen.

Der Rennsportwart ist für alle mit dem Kanu-Rennsport im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen verantwortlich.

Der Bootshaus- und Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und dafür zu sorgen, dass sie in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten werden.

§18 Vereinsfachausschüsse

Vereinsfachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden.

§19 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.

Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinmitgliedes innerhalb eines Monats zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu äußern und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung

b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

c) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie dem 1. Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§22 Verfahren der Beschlussfassung

a) Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind, sofern die Einberufung nach § 13 ordnungsgemäß erfolgte.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei einer Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist 3/4 und zur Vereinsauflösung oder Fusion 4/5 Mehrheit erforderlich. Siehe §§ 6 + 23. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt ist.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

b) Der Ehrenrat ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig.

 

§23 Satzungsänderungen und Auflösung oder Fusion des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist einem Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, über die Vereinsauflösung oder Fusion eine Mehrheit von 4/5, unter der Bedingung, dass mindesten 3 /4 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erschienen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder Fusion weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§24 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landes-Kanu-Verband Niedersachsen e.V. oder an die Gemeinde

Wienhausen, die es ausschließlich für begünstigte sportliche Zwecke im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu verwenden hat.

§25 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§26 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt am 04.02.1994 in Kraft. Die bisherige Vereinssatzung tritt hierdurch außer Kraft.

gez. Witte / Cammann